Satzung

Version 06 vom 20. Juni 2022

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Schule an der Victoriastadt e.V.“, kurz „Förderkreis“.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Der Förderkreis ist als rechtsfähiger Verein auf der Grundlage des geltenden Vereinsrechtes in das Register einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Schule an der Victoriastadt. Der Verein arbeitet im Interesse der Schule an der Victoriastadt in Berlin.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln für Unterricht und Betreuung. Dies beinhaltet beispielsweise die multimediale Ausstattung, aber auch Musikinstrumente, Sport- und Spielgeräte und Bibliotheksausstattungen oder andere Mittel, soweit der Träger der Schule zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist bzw. die dazu notwendigen Mittel fehlen.
  2. die Finanzierung bzw. Förderung der Finanzierung ggf. die Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, Benachteiligte, Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland.
  3. die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule wie Schulfeste, Sportfeste, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften.
  4. die Förderung gesunder Lernbedingungen und Ernährung der Schülerinnen und Schüler.
  5. die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler.
  6. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, soweit es sich bei diesen um steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und dass dies in deren Satzungsbestimmungen eindeutig zu entnehmen ist. Hierbei kann es sich insbesondere um Schulen, Hochschulen und Universitäten, Kirchen, kulturelle Einrichtungen und Institutionen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung und um medizinische und psychologische Dienste handeln, soweit Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
  7. die Veranstaltung von Vortragsreihen und fachbezogenen Tagungen, die den Schülerinnen und Schülern, dem Lehrpersonal und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse.
  8. die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen zur Völkerverständigung.
  9. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u.a. der Herausgabe von Schul- und Jahresberichten, Schülerzeitungen, Aufbau und Pflege eines Schul-Internetportals.
  10. die Unterstützung und Trägerschaft von Schulprojekten.
  11. Verbesserung und Gestaltung des Schulbereiches und des Außengeländes für den Unterricht und für den Aufenthalt in den Pausen (Schaffung von Sitzgelegenheiten, Aufbau von Turn- und Klettergeräten)
  12. Förderung des Bewusstseins für Vorgänge in der Natur und Verbesserung des ökologischen Umfeldes (Anlage eines Klassenzimmers im Freien mit Bänken aus Holz, Anlage eines Schulgartens und von Tiergehegen)

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Planung der Finanzen des Förderkreises und deren vorläufig priorisierte Verwendung erfolgt mit einer Zwischenauswertung bis Ende Oktober jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Mensch ab 14 Jahren und jede juristische Person werden, die sich die Förderung der Schule an der Victoriastadt in Berlin zur Aufgabe stellt und diese Satzung anerkennt.
  2. Der Eintritt von Mitgliedern ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintrag in die Mitgliederliste und Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
  3. Der Beitrag der Mitglieder richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitragsnachweis wird beim Vorstand geführt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:

a) wenn das Mitglied die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung kündigt, zum Schluss des Geschäftsjahres;

b) mit dem Tod des Mitgliedes;

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste mit Beschluss des Vorstandes.

Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste insbesondere beschließen, wenn das Mitglied die Bestrebungen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung länger als sechs Monate im Verzug ist. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, worüber die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet

Ist ein Mitglied unter allen dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar, ruht die Mitgliedschaft, sobald der Vorstand dies feststellt. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied dem Vorstand seine geänderten Kontaktdaten mitteilt. Andernfalls erlischt eine als ruhend festgestellte Mitgliedschaft zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr bei Eintritt des Ruhens folgt.

  1. Der Verein kann Einzelpersonen, die sich um den Förderkreis besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder berufen.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Aufgaben. Er erstellt einen jährlichen Finanzplan, der die Verwendung der finanziellen Mittel regelt.
  2. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a) der oder dem Vorsitzenden
b) der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und
c) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung des Vereins im Außenverhältnis, gerichtlich und außergerichtlich, berechtigt.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder soll in getrennten Wahlgängen erfolgen.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Wird einem Mitglied des Vorstandes in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen abgesprochen, scheidet der Betroffene sofort aus dem Vorstand aus.
  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Mit der Vereinsarbeit im Zusammenhang stehende Auslagen werden erstattet.
  5. Die oder der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein oder, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Die Beratung des Vorstandes sollte vierteljährlich stattfinden und die Leiterin oder der Leiter der Schule an der Victoriastadt bzw. eine von ihr oder ihm beauftragte Person entsprechend einbezogen werden. Vorstandssitzungen können auch als Videokonferenz, telefonisch oder auf andere Weise durchgeführt werden.
  6. Der Vorstand ist bei Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
  7. Die oder der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, Beanstandungen, die im Rahmen der Prüfung der Gemeinnützigkeit oder im Rahmen der Prüfung für die Eintragung beim Amtsgericht mitgeteilt werden, eigenverantwortlich umzusetzen. Die oder der Vorstandsvorsitzende kann diese Befugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Die Mitglieder und der Vorstand sind über Beanstandung und Umsetzung innerhalb von 4 Wochen hierüber zu informieren.
  8. Der Vorstand beruft nach Bedarf Ausschüsse für Sonderaufgaben und wählt deren Mitglieder, soweit diese nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal von der oder dem Vorsitzenden durch Einladung in Textform zu berufen, wobei die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen ist. Die Mitgliederversammlung soll in Präsenz durchgeführt werden. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder in Präsenz mit Option der Teilnahme per Videokonferenz durchgeführt werden kann. Wird ein solcher Beschluss gefasst, ist dies in der Einladung anzugeben.
  2. Eingereichte Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung werden in der Einladung mitgeteilt, können aber auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  3. Beschlüsse werden regelmäßig durch einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder und vertretenen Stimmen gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung aller Grundsatzfragen des Vereins;

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
c) Wahl des Vorstandes;

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen, wozu eine Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich ist;

e) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seine Streichung aus der Mitglieder- liste;
f) Berufung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.

  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 der Mitglieder oder mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  3. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung hat persönlich oder unter Nachweis einer Vollmacht zu erfolgen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die Mehrheit von ¾ (75%) der vertretenen Stimmen sie in der Mitgliederversammlung beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  1. an die Schule an der Victoriastadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Für den Fall, dass der Vermögensempfänger unter a) nicht mehr existiert an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen anerkannten gemeinnützigen Zweck, insbesondere der Förderung von Bildung und Erziehung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Bekanntmachung über die Gründung des Vereins erfolgt nach dessen Registrierung durch entsprechende Veröffentlichungen und in der Schule an der Victoriastadt.
  2. Die Jahresabrechnung des Vereins ist durch mindestens zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
  3. Alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane werden von der oder dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Ausschusssitzungen werden von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Vereins einberufen und durchgeführt.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen formlos, sofern nicht eine Form vorgegeben wird oder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet bis auf anders lautende Festlegungen in der Satzung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Eine Ausnahme bilden Änderungen, die in Verbindung mit der Erlangung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt oder das Registergericht angefordert werden. Satzungsänderungen dieser Art können durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam beschlossen werden und müssen innerhalb von 2 Wochen an alle Mitglieder mitgeteilt werden (beispielsweise per E-Mail).

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Februar 2010 (Version 01) beschlossen. Änderungen der Satzung erfolgten am 4. Mai 2010 (Version 02), am 21. Januar 2013 (Version 03), am 28. November 2014 (Version 04), am 21. November 2016 (Version 05) und 20. Juni 2022 (Version 06, beschlossen am 16. Januar 2025) durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt

Andrea Jonjic-Beitter

Carolin Grötsche

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