Beitragsordnung

verabschiedet am 28. November 2014

§ 1 Grundbeitrag

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Grundbeitrag von 12 Euro im Jahr zu zahlen.

(2) Der Grundbeitrag bezieht sich auf das Kalenderjahr.

(3) Der Grundbeitrag ist zum 1. Oktober eines Jahres fällig.

(4) Spenden werden nicht auf den Grundbeitrag angerechnet.

§ 2 Abgesenkter Grundbeitrag

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, einen abgesenkten Grundbeitrag von 3 Euro im Jahr zu zahlen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds den Grundbeitrag für die Dauer eines Jahres absenken, wenn das Mitglied darlegt, den Grundbeitrag nicht in voller Höhe leisten zu können.

§ 3 Beiträge in besonderen Fällen

(1) Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres ein oder scheidet es während des laufenden Kalenderjahres aus, ist gleichwohl der volle Grundbeitrag zu zahlen.

(2) Der volle Grundbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn das Mitglied aufgrund der Schulzugehörigkeit eines Kindes in den Verein eingetreten ist und das Kind die Schule verlässt. Die Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung.

(3) Neben dem Grundbeitrag kann sich ein Mitglied zu Sonderbeiträgen verpflichten oder einen Sonderbeitrag leisten. Spenden sind keine Sonderbeiträge.

(4) Endet die Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Grundbeiträge, Sonderbeiträge oder Spenden.

§ 4 Beitragsrückstände

(5) Ist der Grundbeitrag nicht bis spätestens 1. Oktober eines Jahres gezahlt, kann der Vorstand dem Mitglied eine Mahnung schicken. Die damit verbundenen Mahnkosten in Höhe von pauschal 1 Euro werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. In der Mahnung ist dem Mitglied eine Nachfrist von mindestens 30 Kalendertagen zur Zahlung zu setzen.

(6) Zahlt ein Mitglied den Grundbeitrag auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, kann der Vorstand die Mahnung entsprechend Absatz 1 wiederholen oder andere erforderliche Maßnahmen treffen. Die Vorschriften der Satzung über die Streichung aus der Mitgliederliste bleiben unberührt.

§ 5 Übergangsvorschrift

(7) Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

(8) Die Änderung des Mindestbeitrags (Einführung des Grundbeitrags bzw. abgesenkten Grundbeitrags) wird erstmals für das Kalenderjahr 2015 wirksam.